
Haftung bei Glatteis-Unfällen ohne Winterdienst
Ein Sturz auf vereistem Gehweg ist schnell passiert — und für den Verantwortlichen der Räum- und Streupflicht kann er teuer werden. Was rechtlich passiert, wenn jemand vor Ihrer Tür ausrutscht, und wie Sie sich im Ernstfall absichern.
Wer haftet konkret?
Verletzt sich eine Person durch Glätte auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten Gehweg, kann sie denjenigen in Anspruch nehmen, der zum Zeitpunkt des Unfalls verkehrssicherungspflichtig war. Das kann der Eigentümer sein, ein Mieter, dem die Pflicht vertraglich übertragen wurde, oder ein beauftragter Winterdienst-Dienstleister. Grundlage für Schadensersatzansprüche ist § 823 BGB, für Schmerzensgeld zusätzlich § 253 Abs. 2 BGB — vorausgesetzt, dem Verantwortlichen lässt sich eine Pflichtverletzung nachweisen. Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ selbst steht dabei nicht wörtlich im Gesetz, sondern ist eine seit Jahrzehnten gefestigte Fallgruppe der Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB.
Was genau muss der Geschädigte beweisen?
- Dass zum Unfallzeitpunkt tatsächlich Glätte oder Schnee vorlag, die eine Räumpflicht auslöste.
- Dass nicht ausreichend geräumt oder gestreut war (z. B. gar nicht, zu spät oder nur unvollständig).
- Dass der Sturz ursächlich auf diese mangelnde Räumung zurückzuführen ist.
Gelingt dieser Nachweis, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde — der Streupflichtige muss diesen Anschein dann seinerseits entkräften. In der Praxis ist genau das oft der Streitpunkt: Ohne Zeugen oder Dokumentation steht häufig Aussage gegen Aussage. Wer nachweisen kann, wann und wie geräumt wurde, steht deutlich besser da.
Praxis-Tipp
Ein professioneller Winterdienst-Dienstleister dokumentiert jeden Einsatz mit Uhrzeit und Foto — im Zamsa-Kundenportal ist das automatisch für jeden Besuch nachvollziehbar. Im Streitfall ist das ein deutlich stärkerer Nachweis als eine handschriftliche Notiz oder gar keine Dokumentation.
Was, wenn ich den Winterdienst beauftragt habe?
Hier ist seit einer BGH-Entscheidung vom August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) zu unterscheiden, wem gegenüber gehaftet wird:
- Gegenüber vertraglich Verbundenen (z. B. Vermieter gegenüber Mieter, WEG gegenüber Bewohnern): Der BGH hat entschieden, dass der Auftraggeber hier nach § 278 BGB für Fehler des beauftragten Dienstleisters in vollem Umfang einzustehen hat — unabhängig davon, wie sorgfältig der Dienstleister ausgewählt und überwacht wurde. Eine sorgfältige Auswahl schützt in diesem Verhältnis also nicht mehr vor eigener Haftung.
- Gegenüber Dritten ohne Vertragsverhältnis (z. B. Passanten): Hier bleibt es dabei, dass eine sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dienstleisters von der eigenen Haftung befreien kann — außer bei grobem Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Für Vermieter und Eigentümergemeinschaften bedeutet das: Die Beauftragung eines Dienstleisters schützt zwar weiterhin gegenüber außenstehenden Dritten, ersetzt gegenüber den eigenen Mietern bzw. Bewohnern aber keine sorgfältige Auswahl mehr — sie haften ohnehin für dessen Fehler. Umso wichtiger wird dann eine lückenlose Dokumentation, die im Streitfall überhaupt erst zeigt, ob ein Fehler vorlag. Für die Grundlagen der Räum- und Streupflicht selbst siehe unseren Artikel Räum- und Streupflicht in Hessen.
Fazit
Das größte Risiko liegt nicht im Winterdienst selbst, sondern in der fehlenden Dokumentation. Eine lückenlose, nachvollziehbare Aufzeichnung jedes Einsatzes ist der einfachste Weg, sich im Streitfall abzusichern — genau darauf ist unser Kundenportal ausgelegt.
Quellen
Kein Rechts- oder Steuerrat
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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