
Räum- und Streupflicht in Hessen — was Eigentümer und Vermieter wissen müssen
Sobald der erste Schnee liegt oder die Straßen über Nacht vereisen, stellt sich für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen dieselbe Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen — und was passiert, wenn es niemand tut? Ein Überblick über die Grundlagen der Räum- und Streupflicht, wie sie in Hessen typischerweise gehandhabt wird.
Wer ist überhaupt verantwortlich?
Nach § 10 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) liegt die Reinigungs- und Räumpflicht für Gehwege ursprünglich bei der jeweiligen Gemeinde. Abs. 5 erlaubt es den Gemeinden aber, diese Pflicht per Satzung auf die Grundstückseigentümer zu übertragen — wovon in Hessen praktisch jede Kommune Gebrauch macht. Eigentümer müssen dann den Gehweg entlang ihres Grundstücks in einem sicher begehbaren Zustand halten. Bei vermieteten Immobilien kann diese Pflicht im Mietvertrag wiederum auf die Mieter übertragen werden. Das entbindet den Vermieter allerdings nicht vollständig: Er bleibt in der Pflicht, zu kontrollieren, dass die Räumung tatsächlich zuverlässig stattfindet (sogenannte Überwachungspflicht). Kommt es trotz übertragener Pflicht zu einem Unfall, kann eine Haftung nach § 823 BGB entstehen — mehr dazu in unserem Artikel Haftung bei Glatteis-Unfällen ohne Winterdienst.
Praxis-Tipp
Genau hier liegt der Grund, warum viele Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister übergeben, statt ihn auf einzelne Mieter zu verteilen: Ein Dienstleister räumt planmäßig und dokumentiert jeden Einsatz — im Streitfall ein klarer Nachweis, dass die Pflicht erfüllt wurde.
Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?
Die genauen Uhrzeiten legt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung fest (§ 10 Abs. 5 HStrG überlässt die konkrete Ausgestaltung den Gemeinden) — eine landesweit einheitliche Regelung gibt es in Hessen nicht. Als übliche Praxis gilt vielerorts ein Zeitfenster von etwa 7:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist etwas später (häufig ab 9:00 Uhr) — maßgeblich ist aber immer die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte im Tagesverlauf reicht ein einmaliges morgendliches Räumen nicht aus — es muss bei Bedarf mehrfach nachgeräumt werden.
Was genau bedeutet „geräumt und gestreut“?
- Ein ausreichend breiter, gefahrloser Streifen des Gehwegs muss frei begehbar sein — je nach kommunaler Satzung meist irgendwo zwischen 0,80 und 1,50 Metern.
- Bei Glätte muss zusätzlich gestreut werden — viele Gemeinden schränken reines Streusalz aus Umweltschutzgründen ein und verlangen abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt, Salz oft nur bei extremer Glätte.
- Zugänge zu Hauseingängen, Mülltonnenstandplätzen und Briefkästen gehören ebenfalls zur Räumpflicht.
Was passiert, wenn niemand räumt?
Rutscht jemand auf einem ungeräumten Gehweg aus und verletzt sich, kann der Verkehrssicherungspflichtige — Eigentümer, Mieter oder beauftragter Dienstleister — auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Details dazu, wie diese Haftung im Einzelnen funktioniert und wie eine lückenlose Dokumentation davor schützt, finden Sie in unserem Artikel Haftung bei Glatteis-Unfällen ohne Winterdienst.
Wie Zamsa hilft
Wir übernehmen den Winterdienst für Wohn- und Gewerbeimmobilien im gesamten Kreis Groß-Gerau und angrenzenden Rhein-Main-Gebiet — inklusive Fotodokumentation jedes Einsatzes im Kundenportal, damit Sie im Zweifel immer nachweisen können, dass geräumt wurde.
Quellen
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- Verwaltungsportal Hessen – Winterdienst / Räum- und Streupflicht
- Haus & Grund Hessen zur Räum- und Streupflicht
- mietrecht.org – Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter
- Stadt Gießen – Winterdienst / Räum- und Streupflicht (Beispiel einer kommunalen Satzung)
Kein Rechts- oder Steuerrat
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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