
Baum fällen auf dem Grundstück: Wann ist es erlaubt?
Fällzeit von Oktober bis Februar, Baumschutzsatzung, Entscheidung in der Eigentümergemeinschaft und Verkehrssicherungspflicht: was vor dem Fällen zu prüfen ist.
Ein Baum auf dem Grundstück ist zu groß geworden, steht zu nah am Haus oder ist krank — darf er weg? Und wenn ja, wann? Für Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen ist das eine der häufigsten Fragen im Herbst. Die kurze Antwort: Das Fenster für das Fällen ist vom 1. Oktober bis Ende Februar offen — aber ob ein Baum überhaupt gefällt werden darf, entscheidet nicht nur der Kalender.
Die bundesweite Regel: § 39 Bundesnaturschutzgesetz
Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Der Zweck ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere. Ausgenommen sind unter anderem gärtnerisch genutzte Grundflächen.
Auch in der Schutzzeit erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs beseitigen oder den Baum gesund erhalten. Außerdem gilt das Verbot nicht für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können — etwa ein abgebrochener Ast über dem Gehweg.
Für Hecken gelten dieselben Fristen; die Einzelheiten zum Heckenschnitt stehen im Ratgeber Heckenschnitt: gesetzliche Fristen. Hier geht es um Bäume.
Die örtliche Regel: Baumschutzsatzung
Unabhängig von der Jahreszeit kann eine Baumschutzsatzung der Gemeinde das Fällen genehmigungspflichtig machen — meist ab einem bestimmten Stammumfang, gemessen in einer festgelegten Höhe über dem Boden. Ob es eine solche Satzung gibt, welche Bäume sie erfasst und ob Ersatzpflanzungen verlangt werden, ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Wer ohne erforderliche Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld.
Vor jeder Fällung prüfen
- Liegt der Termin zwischen 1. Oktober und 28. bzw. 29. Februar?
- Gibt es in der Gemeinde eine Baumschutzsatzung, und fällt der Baum darunter? (Ordnungs- oder Umweltamt fragen)
- Nisten im Baum Vögel oder wohnen Fledermäuse darin? Dann ist auch im Winter Vorsicht geboten.
- Steht der Baum auf der Grenze oder auf Gemeinschaftseigentum? Dann vorher die Zuständigkeit klären.
Wer entscheidet in der Eigentümergemeinschaft?
Bäume auf dem gemeinsamen Grundstück gehören zum Gemeinschaftseigentum. Das Fällen eines gesunden Baumes ist in der Regel keine Kleinigkeit, über die der Verwalter allein entscheidet, sondern eine Angelegenheit der Eigentümer (§ 19 Abs. 1 WEG). Anders, wenn akute Gefahr droht: Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils darf der Verwalter auch ohne vorherigen Beschluss treffen (§ 27 Abs. 1 WEG).
Verkehrssicherungspflicht: Bäume regelmäßig ansehen
Wer einen Baum auf dem Grundstück hat, muss dafür sorgen, dass von ihm keine vermeidbare Gefahr ausgeht — für Passanten, parkende Autos und Bewohner. Fällt ein morscher Ast, kann das eine Haftung nach § 823 BGB auslösen. Bewährt hat sich, Bäume regelmäßig auf Totholz, Risse, Pilzbefall und Schräglage anzusehen, das Ergebnis festzuhalten und Auffälligkeiten von einem Fachbetrieb beurteilen zu lassen.
Wie Zamsa hilft
Im Rahmen der Außenanlagenpflege übernehmen wir den Hecken- und Gehölzschnitt in der erlaubten Zeit und halten Bäume bei den regelmäßigen Einsätzen im Blick. Was uns an einem Baum auffällt, melden wir an Sie oder die Verwaltung — Fällungen großer Bäume und Baumgutachten gehören in die Hände spezialisierter Fachbetriebe.
Kein Rechts- oder Steuerrat
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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