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Reinigung & Hausmeisterservice5 Min. Lesezeit

Fensterreinigung im Mehrfamilienhaus: Wer putzt, wer zahlt?

Wohnungsfenster, Treppenhausfenster, schwer erreichbare Glasflächen: wer im Mehrfamilienhaus zuständig ist und welche Kosten umgelegt werden dürfen.

Wer putzt eigentlich die Fenster im Treppenhaus? Und wer die großen Glasflächen, an die man aus der Wohnung gar nicht herankommt? Im Mehrfamilienhaus führt diese Frage regelmäßig zu Diskussionen — zwischen Mietern, Vermietern und Eigentümergemeinschaften. Dabei lässt sie sich meist klar beantworten, wenn man zwischen drei Arten von Fenstern unterscheidet.

1. Die Fenster der eigenen Wohnung

Fenster, die zur Wohnung gehören und von innen gefahrlos zu öffnen und zu putzen sind, reinigt der Mieter selbst — innen wie außen. Das gehört zur normalen Pflege der Mietsache. Eine Umlage über die Nebenkosten gibt es dafür nicht, weil die Reinigung der eigenen Wohnung keine Betriebskosten sind.

2. Fenster in gemeinsam genutzten Bereichen

Fenster im Treppenhaus, in Fluren, im Keller oder in der Waschküche gehören zu den gemeinsam genutzten Gebäudeteilen. Ihre Reinigung zählt zur Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV — die Verordnung nennt dort ausdrücklich die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure und Treppen. Lässt der Vermieter sie von einem Dienstleister erledigen, können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).

Alternativ kann die Hausordnung die Treppenhausreinigung reihum auf die Mieter übertragen. Wie gut das funktioniert, zeigt sich meist an genau diesen Fenstern: Sie werden als Erstes vergessen. Mehr dazu im Ratgeber Treppenhausreinigung: Turnus und Checkliste.

3. Glasflächen, die man nicht gefahrlos erreicht

Große, fest verglaste Flächen, Oberlichter, Glasdächer oder Fenster, die sich nicht öffnen lassen: Hier ist die Lage schwieriger. Niemand ist verpflichtet, sich für das Fensterputzen in Gefahr zu bringen. Was nur mit Leiter, Hubbühne oder Seilsicherung erreichbar ist, wird in der Praxis meist vom Vermieter bzw. der Gemeinschaft beauftragt. Ob und wie diese Kosten umgelegt werden dürfen, hängt vom einzelnen Fall und vom Mietvertrag ab — hier lohnt im Zweifel ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung oder eine Beratung.

So vermeiden Sie Streit

  • Im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar regeln, wer welche Fenster reinigt
  • Gemeinschaftsflächen und schwer erreichbare Glasflächen in den Reinigungsvertrag aufnehmen
  • Den Turnus festlegen — z. B. Treppenhausfenster mehrmals im Jahr, nicht „bei Bedarf“
  • Die Reinigung dokumentieren, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist

Wie oft sollten die Fenster im Treppenhaus geputzt werden?

Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. In der Praxis haben sich für Treppenhausfenster zwei bis vier Reinigungen im Jahr bewährt — häufiger, wenn das Haus an einer stark befahrenen Straße liegt oder viel Laub und Blütenstaub anfallen. Sinnvoll ist ein Termin im Frühjahr und einer im Herbst.

In der Eigentümergemeinschaft

Treppenhausfenster und gemeinschaftliche Glasflächen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Wie oft sie gereinigt werden und durch wen, legen die Eigentümer per Beschluss oder über den Reinigungsvertrag fest (§ 19 Abs. 1 WEG). Die Fenster der einzelnen Wohnungen reinigt jeder Eigentümer bzw. sein Mieter selbst.

Wie Zamsa hilft

Fenster und Fensterbänke in Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen gehören bei unserer Gebäudereinigung zum festen Ablauf — im vereinbarten Turnus und mit Bericht zu jedem Einsatz, sodass die Abrechnung gegenüber Mietern belegbar ist.

Kein Rechts- oder Steuerrat

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder die zuständige Behörde.

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