
Unterhaltsreinigung oder Grundreinigung? Der Unterschied — und wie oft was nötig ist
Im Angebot eines Reinigungsdienstleisters tauchen oft beide Begriffe auf — Unterhaltsreinigung und Grundreinigung — ohne dass immer klar ist, worin der Unterschied liegt und warum ein Objekt eigentlich beides braucht.
Unterhaltsreinigung: die laufende Pflege
Die Unterhaltsreinigung umfasst die regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten, die ein Treppenhaus oder Gemeinschaftsflächen sauber halten:
- Kehren und Wischen der Böden
- Staubwischen von Handläufen und Fensterbänken
- Leeren von Papierkörben
- Reinigen von Glastüren im Eingangsbereich
Der Rhythmus richtet sich nach der Nutzungsintensität — bei stark frequentierten Treppenhäusern ist wöchentlich üblich, bei kleineren Objekten reicht mitunter ein zweiwöchiger Turnus. Mehr dazu in unserem Artikel Treppenhausreinigung: Turnus, Checkliste, wer ist zuständig?.
Grundreinigung: die gründliche Auffrischung
Die Grundreinigung geht deutlich über die laufende Pflege hinaus: Sie erfasst Bereiche, die im Alltag nicht routinemäßig gereinigt werden — etwa
- eingewachsene Verschmutzungen in Bodenfugen
- Kalkablagerungen an Armaturen
- hartnäckige Verschmutzungen an Fensterrahmen oder Lichtschaltern
- das Abziehen und ggf. neu Versiegeln stark beanspruchter Böden
Sie wird typischerweise ein- bis zweimal jährlich durchgeführt, unabhängig vom laufenden Unterhaltsreinigungsrhythmus.
Warum ein Objekt in der Regel beides braucht
Unterhaltsreinigung allein verhindert zwar sichtbaren Schmutz im Alltag, kann aber schleichende Verschmutzung (Kalk, eingetretener Schmutz in Fugen, Ablagerungen an schwer erreichbaren Stellen) nicht vollständig auffangen. Wird ausschließlich unterhaltsgereinigt, zeigt sich das nach einiger Zeit meist zuerst an Böden und Fugen — eine jährliche Grundreinigung verhindert, dass sich hier langfristige Schäden oder dauerhafte Verfärbungen festsetzen.
Was WEG-Beschlüsse dazu üblicherweise regeln
In der Praxis wird der Reinigungsrhythmus meist über den Hausmeister- bzw. Reinigungsvertrag oder einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt — § 19 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) weist die Regelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums genau dieser Beschlusszuständigkeit zu, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sinnvoll ist es, Unterhalts- und Grundreinigung von vornherein getrennt auszuweisen — das erleichtert später auch die korrekte Zuordnung in der Betriebskostenabrechnung. Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nur solche Kosten, die dem Eigentümer laufend entstehen; die Kosten der Gebäudereinigung sind dort in § 2 Nr. 9 ausdrücklich aufgeführt. Ob eine Grundreinigung darunter fällt, hängt deshalb im Einzelfall davon ab, ob sie in einem festen Turnus wiederkehrt oder eine einmalige Maßnahme bleibt.
Praxis-Tipp
Lassen Sie sich Unterhalts- und Grundreinigung im Angebot getrennt aufführen, auch wenn beides vom selben Dienstleister kommt — das schafft Transparenz darüber, wofür welcher Teil der Kosten anfällt, und vereinfacht die Abrechnung gegenüber den Eigentümern.
Wie Zamsa hilft
Wir übernehmen beides aus einer Hand: die laufende Gebäudereinigung im vereinbarten Turnus und die Grundreinigung als eigenständige Position — im Angebot getrennt ausgewiesen, damit von Anfang an nachvollziehbar bleibt, welcher Teil der Kosten wofür anfällt. Jeder Einsatz wird dokumentiert, sodass die Hausverwaltung den erbrachten Umfang gegenüber den Eigentümern belegen kann.
Quellen
Kein Rechts- oder Steuerrat
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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