zamsa
Übergreifend5 Min. Lesezeit

Dachrinne reinigen: Wie oft, wer ist zuständig und wer zahlt?

Wann die Dachrinnenreinigung fällig ist, was dazugehört, warum sie in Fachhand gehört und ob die Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.

Eine verstopfte Dachrinne fällt meist erst auf, wenn es zu spät ist: Wasser läuft über die Kante, die Fassade bekommt dunkle Streifen, im Keller wird es feucht. Dabei ist die Reinigung eine der günstigsten Vorsorgemaßnahmen am ganzen Gebäude. Wie oft sie fällig ist, worauf man achten sollte und wer sie im Mietshaus bezahlt.

Warum verstopfte Rinnen teuer werden

  • Überlaufendes Wasser läuft an der Fassade herab, durchfeuchtet Putz und Mauerwerk und hinterlässt Algen- und Schmutzstreifen.
  • Stehendes Wasser belastet Rinne und Halterungen; im Winter friert es, dehnt sich aus und kann Rinnen verbiegen oder Nähte aufreißen.
  • Verstopfte Fallrohre drücken Wasser zurück — bis unter die Dachhaut oder in Lichtschächte und Kellerabgänge.
  • Eiszapfen an überlaufenden Rinnen über Gehwegen und Eingängen sind im Winter ein Unfallrisiko.

Wie oft sollte gereinigt werden?

Als Faustregel gilt: mindestens einmal im Jahr, am besten im Spätherbst, nachdem das meiste Laub gefallen ist und bevor der erste Frost kommt. Stehen große Bäume in der Nähe, ist eine zweite Kontrolle im Frühjahr sinnvoll — dann haben sich Blütenreste, Samen und Moos angesammelt.

Wichtiger als ein fester Termin ist der Blick nach Starkregen: Läuft Wasser über die Rinnenkante statt durch das Fallrohr, ist die Rinne oder das Rohr zu — unabhängig davon, wann zuletzt gereinigt wurde.

Was zu einer ordentlichen Reinigung gehört

  • Laub, Moos und Schlamm aus der gesamten Rinnenlänge entfernen
  • Fallrohre und Laubfangkörbe frei machen und die Durchlässigkeit prüfen
  • Halterungen, Gefälle, Nähte und Abläufe auf Schäden ansehen
  • Auffälligkeiten mit Foto festhalten und an Eigentümer oder Verwaltung melden

Sicherheit geht vor

Arbeiten an der Dachrinne sind Arbeiten in der Höhe. Ab einer gewissen Höhe sind Gerüst, Hubarbeitsbühne oder andere Absturzsicherungen nötig — eine Anlegeleiter an der Hauswand ist bei mehrgeschossigen Häusern keine Lösung. Bei Mehrfamilienhäusern gehört die Rinnenreinigung deshalb in Fachhand.

Wer zahlt im Mietshaus?

Die Dachrinnenreinigung ist in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich genannt. Fällt sie regelmäßig an, kann sie als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden — vorausgesetzt, sie ist im Mietvertrag ausdrücklich als solche benannt. Ein allgemeiner Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ genügt dafür in aller Regel nicht. Grundlage für jede Umlage ist eine Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB).

Anders bei einer einmaligen Reinigung, weil die Rinne verstopft ist, oder bei einer Reparatur: Das ist Instandhaltung bzw. Instandsetzung und bleibt beim Vermieter. In Eigentümergemeinschaften gehört die Dachrinne zum Gemeinschaftseigentum; die Kosten trägt die Gemeinschaft nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel.

Mehr dazu, welche Hausmeister- und Reinigungskosten umlagefähig sind, steht im Ratgeber Betriebskosten: Hausmeister und Reinigung umlegen.

Und wenn etwas passiert?

Wer ein Gebäude unterhält, muss dafür sorgen, dass von ihm keine vermeidbaren Gefahren für andere ausgehen. Fällt ein Eiszapfen von einer überlaufenden Rinne auf einen Passanten, oder friert Wasser aus einem übergelaufenen Fallrohr auf dem Gehweg, kann das eine Haftung nach § 823 BGB auslösen. Eine dokumentierte, regelmäßige Rinnenreinigung ist im Streitfall ein wichtiger Nachweis.

Wie Zamsa hilft

Die Kontrolle von Dachrinnen und Fallrohren gehört bei uns zur Objektbegehung im Rahmen des Hausmeisterservice. Was uns auffällt, melden wir mit Foto an Sie bzw. die Verwaltung, damit die Reinigung rechtzeitig vor dem Winter erfolgt.

Kein Rechts- oder Steuerrat

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder die zuständige Behörde.

Kontakt

Lassen Sie uns über Ihr Projekt sprechen.

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen — wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages mit einem unverbindlichen Angebot zurück.

  1. Anfrage sendenÜber das Kontaktformular, per Telefon, WhatsApp oder E-Mail — wie es Ihnen am liebsten ist.
  2. Termin vereinbarenWir melden uns zeitnah zurück und vereinbaren bei Bedarf einen Termin vor Ort, der zu Ihrem Zeitplan passt.
  3. Kostenloses Angebot erhaltenSie erhalten ein unverbindliches, transparentes Angebot — ohne versteckte Kosten oder Kleingedrucktes.
  4. Sie entscheidenGanz ohne Druck und ohne lange Vertragsbindung: Sie entscheiden in Ruhe, ob es passt.

Ihre Frage an uns

Name, E-Mail, Anliegen — mehr braucht es nicht. Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages.

Wer sind Sie?Optional

Mit dem Absenden erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Angaben zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwenden.

Anfragen